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Gemeinderatssitzung vom 27.10.2020

 

TOP 8: 

Im TOP 8 wurde  die erst vor kurzem neu erlassene Lärmschutzverordnung nochmals neu gefasst. Grund dafür war, dass die Bundeslärmschutzverordnung für einige Geräte wie z.B. Laubbläser bereits dezidierte Zeitvorgaben angibt, an denen diese Geräte nicht benutzt werden dürfen (z.B. in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr). In der jetzt beschlossenen Verordnung wurde deshalb der Begriff Laubbläser und Laubsauger herausgenommen.

Die Gemeinderäte der UGL  haben darauf hingewiesen, dass dies dazu führt, dass in der Lärmschutzverordnung der Gemeinde in der angegebenen Zeit von 12.00 bis 13.00 Uhr zum Beispiel Rasenmäher nicht benutz werden dürfen, Laubbläser oder Graskantenschneider aber gemäß BlmschV schon.  Dies führt aus Sicht der UGL zu einer nicht nachvollziehbaren Überschneidung von Nutzungszeiten lärmintensiver Geräte. Es wurde deshalb vorgeschlagen, die Nutzungszeiten der Gemeindeverordnung den Vorgaben der Bundeslärmschutzverordnung anzupassen (Mittagspause von 13.00 bis 15.00 Uhr).

Leider ließ sich der Gemeinderat nicht von unseren Argumenten überzeugen. Die Lärmschutzverordnung wurde beschlossen mit einer Mittagspause von 12.00 bis 13.00 Uhr.  Unzulässige Tätigkeiten  sind definiert als:

"Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle am Haus sowie im Garten durchzuführenden mit Lärmentwicklung verbundenen Arbeiten."

Die Bundeslärmschutzverordnung ist allerdings das höherrangige Recht.

Winfried Drost und Mehdi Akbari von der UGL haben deshalb gegen den Antrag gestimmt.

 

Hier auch noch Auszug aus dem Sitzungsprotokoll  der Marktgemeinderatssitzung vom 27.10.2020: 

TOP 8 „Neuerlass der Lärmschutzverordnung des Marktes Grassau“ 

Bezugnehmend auf die mit der Ladung zugestellte Vormerkung des SG 10 erläuterte der 1. Bürgermeister die Notwendigkeit des Neuerlasses der Lärmschutzverordnung. Im Zuge der Beratung und Beschlussfassung zum damaligen Neuerlass der Lärmschutzverordnung wurden Regelungen zur Benutzung von Laubsaugern und Laubbläsern aufgenommen. Diese Regelungen widersprechen allerdings den Vorschriften der höherrangigen 32. Bundesimmissionsschutzverordnung. Empfohlen wird daher, die Begriffe Laub-sauger und Laubbläser in der neuen Lärmschutzverordnung nicht mehr aufzuführen. Anhand einer Beamerprojektion wurden die Änderungen der neuen Verordnung gegen-über der bisherigen Verordnung aufgezeigt. 

Hinsichtlich der um eine Stunde verkürzten zeitlichen Beschränkung von ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten erinnerte der 1. Bürgermeister an die eingehende Beratung in der Marktgemeinderatssitzung vom 26.05.2020 und informierte, dass er diesbezüglich mehrere kritische Rückmeldungen aus der Bürgerschaft erhalten habe. In der folgenden eingehenden Aussprache zur zeitlichen Festlegung der Mittagsruhe wurde dann seitens der Mitglieder des Marktgemeinderates mehrheitlich die Auffassung vertreten, es bei der bisherigen Regelung (Mittagsruhe von 12.00 bis 13.00 Uhr) zu belassen.

Danach erging folgender Beschluss: 

Der Markt Grassau erlässt aufgrund Art.·7 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BaylmSchG) vom 10.12.2019 folgende Verordnung über die Bekämpfung des Lärms im Gebiet des Marktes Grassau (Lärmschutzverordnung):

Der Satzungstext ist dieser Niederschrift in Anlage 1 beigefügt. 

Anwesend: 21 Abstimmungsergebnis: Für: 19 Gegen: 2 

 

UGL-Gemeinderäte

Winfried Drost & Mehdi Akbari

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